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Fahrschule Claudia Arnold Begleitetes Fahren ab 17
Link zum Landratsamt Tübingen
Auszug aus den Informationen des Landratsamtes: Begleitetes Fahren ab 17 Mit der Entscheidung zur Einführung des Modellversuchs „Begleitetes Fahren ab 17" in Baden-Württemberg ist beabsichtigt, im Interesse der Verkehrssicherheit einen vielversprechenden Ansatz zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger zu erproben. Die Gründe für diese besondere Gefährdung der jungen Fahranfänger sind vielfältig. Neben einer erhöhten Risikobereitschaft und der Überschätzung der eigenen Fähigkeiten dürfte insbesondere auch die mangelnde Erfahrung im Umgang mit kritischen Verkehrssituationen eine wesentliche Rolle spielen. Durch das Begleitete Fahren bekommen die Fahranfänger unter Aufsicht einer Begleitperson zusätzliche Fahrpraxis, bevor sie ab dem 18. Geburtstag alleine fahren dürfen. Die Begleitperson soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt einer Fahrt und während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. Entsprechende Kurse zur Vorbereitung auf diese Aufgabe werden den Begleitpersonen von Fahrschulen angeboten. Das „Begleitete Fahren ab 17" wird in Baden-Württemberg zum 01.01.2008 eingeführt. Führerscheinanträge für das „Begleitete Fahren ab 17" (beschränkt sich auf die Klassen B und BE) können ab sofort gestellt werden. Der Führerscheinantrag muss von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Auf einem Beiblatt müssen die Begleitpersonen benannt werden und die Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis bestätigen. Pro Begleitperson ist ein weiteres Beiblatt auszufüllen und von der Begleitperson zu unterzeichnen.Die theoretische und die praktische Fahrerlaubnisprüfung können erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung, also nach dem 01.01.2008, abgelegt werden. Mit der praktischen Ausbildung darf erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen werden. Der Beginn der Ausbildung in einer Fahrschule ist grundsätzlich bereits ab 16 ½ Jahren möglich. Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters von 17 Jahren abgenommen werden. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung und frühestens 1 Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgenommen werden. Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis und dem Antrag auf Teilnahme am Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17" sind folgende Unterlagen beizufügen:
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber 1. vor Antritt einer Fahrt und 2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. (5) Die begleitende Person 1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, 2. muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, 3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 3 Punkten belastet sein. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen. (6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie 1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, 2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Gebühren Landratsamt: Antrag auf eine Fahrerlaubnis ab 18 mit Teilnahme am Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17" und 2 Begleitpersonen: 38,30 + 7,70 + 2 x 6,70 + 2 x 3,30 = 66,00 €, je weitere Begleitperson 10,00 €. Kosten und weitere Informationen: Kosten: Wie bei der Ausbildung mit 18. Preise E-Mail an Claudia Arnold
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